Aufnahmerichtlinien des DJV Baden-Württemberg

Beschlossen vom DJV-Gesamtvorstand am 6. April 2009.

Mitglied in einem Landesverband des Deutschen Journalisten-Verbandes, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, kann werden, wer entsprechend den Kriterien des "Berufsbildes Journalistin/Journalist" hauptberuflich

  • als Arbeitnehmer/in, Arbeitnehmerähnliche/r oder als Selbständige/r
  • für Printmedien, Rundfunk, On- und Offline-Medien/Digitale Mehrwertdienste, Nachrichtenagenturen, in der Öffentlichkeitsarbeit und innerbetrieblichen Information oder im Bildjournalismus tätig und
  • an der Erarbeitung bzw. Verbreitung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung durch Medien mittels Wort, Bild, Ton oder Kombinationen dieser Darstellungsmittel beteiligt ist, und zwar vornehmlich durch Recherchieren (Sammeln und Prüfen) sowie durch Auswählen und Bearbeiten der Informationsinhalte, durch deren eigenschöpferische medienspezifische Aufbereitung (Berichterstattung und Kommentierung), Gestaltung und Vermittlung oder durch disponierende Tätigkeiten im Bereich von Organisation, Technik und Personal.

    Mitglied kann auch werden, wer
  • als arbeitslose/r Journalist/in beim Arbeitsamt gemeldet ist,
  • über ein Volontariat, eine Journalistenschule oder ein Studium zur Journalistin/zum Journalisten ausgebildet wird,
  • bei einem nicht fachlich ausgerichteten Studium seine journalistische Berufsabsicht ausreichend glaubhaft macht ,
  • in der medienbezogenen Bildungsarbeit und Beratung tätig ist.

DJV-Mitglieder verpflichten sich bei der Ausübung ihres Berufes zu besonderer Sorgfalt, zur Achtung der Menschenwürde und zur Einhaltung der Grundsätze, die im Pressekodex des Deutschen Presserates festgelegt sind.

Über die Aufnahmeverfahren, die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Mitgliedschaft bei (auch vorübergehender) Berufsaufgabe oder über die ruhende Mitgliedschaft erlassen die Landesverbände eigene Vorschriften.

Hauptberuflich tätig ist, wer mit seiner journalistischen Tätigkeit den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet, im Zweifelsfall auch, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit journalistischer Tätigkeit widmet. Ehrenamtliche journalistische Arbeit ist nicht hinreichend.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen Landesverband des DJV besteht nicht.

Termine

14.-18.06.2010 - JA Stuttgart
35. Privatfunkseminar für Volontäre, Jungredakteure und freie Mitarbeiter (I)

29.-30.06.2010 - JA Stuttgart
Journalismus 2-0 – Crossmedia-Management-Workshop

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