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Für die Ausgabe von Presseausweisen sind die nachstehend abgedruckten Richtlinien maßgebend; sie sind für die ausstellungsberechtigten Verbände verbindlich.
Nach den Richtlinien können nur hauptberufliche Journalisten den Presseausweis erhalten, die ihn als Legitimation bei ihrer Arbeit benötigen. Wer nur nebenberuflich journalistisch arbeitet (Studenten, Wissenschaftler, Angehörige anderer Berufe, die für Fach- oder Verbandszeitschriften tätig sind), erfüllt die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen für den Presseausweis nicht. Der Presseausweis darf ebenfalls nicht ausgegeben werden, um die Aufnahme journalistischer Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Der Presseausweis darf nur für berufliche Zwecke verwendet werden.
Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit
Die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist muß nachgewiesen werden (für Mitglieder: ist i. d. R. durch Aufnahme in einen DJV Landesverband nachgewiesen). Als hauptberuflicher Journalist gilt, wer seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag journalistischer Arbeit bestreitet.
Den Nachweis führen
A. Festangestellte Journalisten
B. Freiberufliche Journalisten
C. Volontäre
D. Ausländische oder ausschließlich für ausländische Zeitungen, Rundfunkanstalten, Agenturen oder andere Publikationsorgane arbeitende Journalisten
An ausländische Journalisten soll ein Presseausweis nur ausgegeben werden, wenn sie sich voraussichtlich mindestens ein Jahr im Land aufhalten und dieser Aufenthalt hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit dient.
Termine 07.-11.05.2012 - JA Stuttgart
43. Zeitschriftenseminar
für Volontäre und
Seiteneinsteiger (III)
18.-12.06.2012 - JA Stuttgart
43. Zeitschriftenseminar
für Volontäre und
Seiteneinsteiger (IV)