Rechtstipp
Safety first: Schutz vor Übergriffen im privaten Bereich
Ansprechpartner*in
Dr. Vanessa Chong
Die Gewalt gegenüber Journalist*innen nimmt stetig zu und hat erschreckende Werte erreicht. Besonders belastend und beunruhigend sind Einschüchterungen, Bedrohungen und Belästigungen, wenn diese im privaten Umfeld stattfinden. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Journalist*innen dem vorzubeugen und dafür zu sorgen, dass ihre Privatadresse gar nicht erst bekannt wird?
Schutz durch Auskunftssperre im Melderegister
Journalist*innen sollte bewusst sein, dass über eine einfache Melderegistereinkunft ihre Privatadresse ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht werden kann. Man benötigt hierfür allein Vorname, Name und Geburtsdatum oder die letzte private Anschrift der Person (§ 44 BMG). Es ist noch nicht einmal notwendig einen spezifischen Grund anzugeben, weshalb man die Auskunft benötigt.
Um zu verhindern, dass das Einwohnermeldeamt die private Adresse herausgibt, sollte man eine sog. „Auskunftssperre“ im Melderegister beantragen. Eine solche kann gem. § 51 BMG eingerichtet werden, „wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.“
Um diese Voraussetzung erfüllen zu können, muss es nicht zu konkreten Bedrohungen bereits gekommen sein. Allein die Tatsache, dass man journalistisch tätig ist, reicht jedoch auch nicht aus. Es muss zumindest eine „abstrakte Gefahr“ bestehen, dass Übergriffe aufgrund der journalistischen Tätigkeit wahrscheinlich sind. Dem Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre sollten entsprechend Nachweise, wie Veröffentlichungen oder Redaktionsbestätigungen beigefügt werden, aus denen sich beispielsweise ergibt, dass in einem sensiblen Themenfeld wie dem Rechtsextremismus gearbeitet wird.
Keine Privatadresse im Impressum
Freie Journalist*innen haben oft eine eigene Website. Hier stellt sich die Frage, ob aufgrund der Pflichtangaben im Impressum gem. § 5 DDG die Privatadresse angegeben werden muss. Fakt ist: Selbst eine offiziell erteilte Auskunftssperre bei der Meldebehörde entbindet nicht von der Impressumspflicht (und der diesbezüglichen Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift, das heißt einer postalischen Anschrift unter der eine Person tatsächlich erreichbar ist). Die Angabe eines Postfachs reicht hierfür nicht aus. Möglich ist jedoch eine c/o-Adresse, so dass hier beispielsweise die Adresse der Redaktion angegeben werden kann. Alternativ findet man auch eine Vielzahl verschiedener Dienstleister, die ladungsfähige Anschriften kostenpflichtig vermieten (z.B. im Rahmen eines Coworking Space).
Schutz der personenbezogenen Daten im Strafverfahren
Es ist keine Seltenheit, dass Journalist*innen im Rahmen ihrer Arbeit als Zeuge oder Zeugin in einem Strafverfahren in Erscheinung treten. Auch hier stellt sich die Frage, ob man seine Privatanschrift offenlegen muss, mit der Folge, dass der/die Beschuldigte über Akteneinsicht von dieser Kenntnis nehmen kann.
Hier sollte man wissen, dass die Strafprozessordnung (§ 68 StPO) Schutzmöglichkeiten für Zeugen vorsieht, die gegenüber der Polizei oder dem Gericht beantragt werden können. So sieht § 68 Abs. 2 StPO beispielsweise vor, dass einem Zeugen gestattet werden soll die Meldeadresse geheim zu halten, wenn dadurch seine Sicherheit oder die anderer Personen geschützt wird. Als ladungsfähige Anschrift darf stattdessen der Dienstort angeben werden.