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Rechtstipp

Rückforderung der Corona-Soforthilfe: Widerspruchsfrist unbedingt beachten

15.09.2022
Ansprechpartner*in
Astrid Braun (in Elternzeit)

Ihre Corona-Soforthilfe wurde unrechtmäßig zurückgefordert? Die Zeit läuft...

Die Wetteraussichten für die zweite Jahreshälfte sind nicht gut, denn es regnet derzeit Rückforderungsbescheide von der L- Bank. Worum es geht: Viele freiberuflich tätige Kollegen hatten in den Jahren 2020 und 2021 Hilfsgelder aus den verschiedenen Corona-Hilfsprogrammen des Landes beantragt. Diese wurden damals recht kurzfristig und „unbürokratisch“ ausbezahlt. Erst jetzt, gut 1 ½ Jahre später, scheinen die Anträge aber nach und nach von der L-Bank überprüft zu werden und leider werden in vielen Fällen Rückforderungen geltend gemacht.

Die sog. „Widerrufs- und Erstattungsbescheide“ enthalten den Widerruf der einst gewährten Zuwendungen aus der Corona Soforthilfe, teilweise sogar in voller Höhe. Zwar wird den Adressaten der Bescheide zur Rückzahlung eine - nennen wir es großzügige - Frist bis 30.06.2023 gewährt. Allerdings fühlen sich einige zu Unrecht zur Kasse gebeten, sofern aus ihrer Sicht alle Angaben im Antrag wahrheitsgemäß waren. Zudem sei doch erst die Rede davon gewesen, es handle sich um eine nicht rückzahlbare Zuwendung. Vor allem in den ersten Wochen war zudem noch unklar, ob die Hilfen nur für Liquiditätsengpässe oder doch auch für Umsatzeinbrüche beantragt werden konnten (wir hatten unsere Mitglieder damals entsprechend informiert).

Wer mit dem Widerrufs- und Erstattungsbescheid nicht einverstanden ist, sollte daher fristgemäß Widerspruch einlegen. Auf allen Bescheiden findet sich folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Landeskreditbank Baden- Württemberg- Förderbank- (Sitz: Schlossplatz 10, 76131 Karlsruhe/ Postanschrift: 76131 Karlsruhe) Widerspruch eingelegt werden.“

Achtung: Die Widerspruchsfrist hat mit der Frist zur Rückzahlung (s.o.) nichts zu tun. Heißt konkret: Wird die Widerspruchsfrist überschritten, ist der Bescheid rechtskräftig und das Geld muss auf jeden Fall zurückbezahlt werden!

So ein Monat ist oft auch schneller vorüber, als einem lieb ist. Aus gegebenem Anlass möchten wir daher alle Mitglieder, die Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchten, darauf hinweisen, sich schnellstmöglich, am besten unmittelbar nach Erhalt des Bescheides zur Einlegung eines Widerspruchs mit unserer Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen. Jeder Rechtsfall ist ein Einzelfall, die Abfassung einer Widerspruchsbegründung ist daher sehr zeit- und arbeitsintensiv. Um allen Mitgliedern vollumfassend gerecht zu werden, bedarf es für uns eines gewissen Zeitvorlaufs.

Wir hoffen, dass wir auf Ihre Unterstützung zählen können. Lassen Sie uns gemeinsam für Ihr Geld und Ihre Existenz kämpfen.